ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
HINWEIS
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ausschließlich zu Informationszwecken aus dem Niederländischen übersetzt. Trotz größter Sorgfalt können aus der Übersetzung keine Rechte abgeleitet werden. Im Falle von Abweichungen, Auslegungsunterschieden oder Widersprüchen ist ausschließlich die niederländische Fassung rechtsverbindlich.
Begriffsbestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die jeweils nachstehend angegebene Bedeutung:
Bouwimpex: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Bouwimpex B.V., eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 09050615;
Kunde: die natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und einen Vertrag abschließt oder der Bouwimpex ein Angebot unterbreitet;
Vertrag/Verträge: jeder Vertrag zwischen Bouwimpex und dem Kunden, jede vereinbarte Änderung oder Ergänzung eines solchen Vertrags (z. B. zusätzliche Arbeiten) sowie sämtliche daraus resultierenden (Rechts-)Handlungen, einschließlich zukünftiger Verträge zwischen Bouwimpex und dem Kunden;
Werk: die von Bouwimpex aufgrund oder infolge des Vertrags zu erbringende(n) Leistung(en). Hierzu können unter anderem der Kauf und Verkauf von Produkten, die Herstellung eines körperlichen Werks (Art. 7:750 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW)), die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Durchführung von Berechnungs- und/oder Zeichenarbeiten gehören;
Produkt/Produkte: die von Bouwimpex zu verkaufenden Baumaterialien (wie beispielsweise Kunststoffpaneelsysteme und Lichtbänder) und/oder dazugehörige Zubehörteile oder Ausstattungsgegenstände.
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bouwimpex
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote, Mitteilungen und Beratungen von Bouwimpex sowie sämtlicher Verträge und finden auf diese Anwendung.
1.2 Etwaige vom Kunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, gleich welcher Bezeichnung, werden von Bouwimpex ausdrücklich zurückgewiesen und finden weder auf Angebote von Bouwimpex noch auf die Verträge Anwendung.
1.3 Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen Bouwimpex und dem Kunden vereinbart wurden.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.
1.5 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen oder durch ein Gericht außer Kraft gesetzt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt wirksam. Bouwimpex und der Kunde werden sich in diesem Fall miteinander beraten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Sinn der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
II. Angebote und Informationen
2.1 Alle von oder im Namen von Bouwimpex mündlich oder schriftlich unterbreiteten Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde. Wird ein Angebot vom Kunden angenommen, ist Bouwimpex berechtigt, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
2.2 Weicht die Annahme (auch in untergeordneten Punkten) von dem im Angebot enthaltenen Vorschlag ab, ist Bouwimpex daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt in diesem Fall nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, sofern Bouwimpex nicht schriftlich etwas anderes erklärt.
2.3 Die von Bouwimpex im Rahmen eines Angebots verwendeten (technischen) Spezifikationen, einschließlich Berechnungen, Preislisten, Zeichnungen, Broschüren und sonstiger Angaben, dienen ausschließlich der Information und vermitteln lediglich eine allgemeine Darstellung.
Sie sind für Bouwimpex nicht verbindlich. Für etwaige Unvollständigkeiten oder Unzulänglichkeiten haftet Bouwimpex nicht. Bouwimpex ist nicht verpflichtet, detaillierte Angaben zur Verfügung zu stellen.
2.4 Führt das Angebot von Bouwimpex nicht zum Abschluss eines Vertrags, sind sämtliche Gegenstände und sonstigen Unterlagen gemäß dem vorstehenden Absatz vom Kunden unverzüglich und frachtfrei an Bouwimpex zurückzusenden.
2.5 Erteilt der Kunde Bouwimpex telefonisch, per E-Mail oder per Telefax eine Bestellung, gilt der Inhalt des Vertrags durch die von Bouwimpex auf Grundlage dieser Bestellung an den Kunden übermittelte Auftragsbestätigung als vollständig nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach deren Erhalt Einwände gegen diese Auftragsbestätigung erhebt.
2.6 Eine von Bouwimpex vorgenommene Schätzung der mit der Ausführung des Werks verbundenen Kosten ist stets unverbindlich. Der Kunde kann aus einer solchen Kostenschätzung von Bouwimpex keine Rechte ableiten.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen bereitzustellen, die Bouwimpex nach eigenem Ermessen für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebots benötigt. Dies gilt auch für Informationen, von denen der Kunde vernünftigerweise wissen kann oder wissen müsste, dass sie für Bouwimpex erforderlich sind, um ein ordnungsgemäßes Angebot zu erstellen oder den Vertrag zu einem angemessenen Preis ordnungsgemäß auszuführen (z. B. die gewünschte Anwendung, Abmessungen oder der Standort).
2.8 Stellt der Kunde Bouwimpex Informationen (einschließlich Zeichnungen und/oder Maßangaben) beispielsweise für die Lieferung oder Montage von Produkten zur Verfügung, darf Bouwimpex von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und ihr Angebot darauf stützen.
2.9 Erweisen sich die vom Kunden bereitgestellten Informationen als unrichtig oder unvollständig, ist Bouwimpex berechtigt, das Angebot, die Preisauskunft oder den Kostenvoranschlag so anzupassen, wie diese ausgefallen wären, wenn der Kunde die richtigen oder vollständigen Informationen bereitgestellt hätte. Etwaige zusätzliche Kosten hat der Kunde auf erste Aufforderung von Bouwimpex an Bouwimpex zu zahlen.
2.10 Übermittelt Bouwimpex dem Kunden im Rahmen der in Artikel 2.1 genannten Angebote oder im Rahmen des Vertrags Entwürfe, Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen und/oder Berechnungen, bleiben diese Informationen Eigentum von Bouwimpex. Der Kunde darf diese Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertrags verwenden; Dritte können daraus keine Rechte ableiten. Artikel 2.3 findet entsprechende Anwendung. Auch die Rechte des geistigen Eigentums an diesen Entwürfen und dergleichen stehen ausschließlich Bouwimpex zu. Der Kunde hat diese Unterlagen auf erste Aufforderung von Bouwimpex unverzüglich zurückzugeben.
III. Verträge
3.1 Verträge kommen erst durch schriftliche Annahme seitens Bouwimpex zustande. Es wird davon ausgegangen, dass die schriftliche Annahme durch Bouwimpex den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt. Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen, unabhängig davon, von wem sie vorgenommen werden, sind nur verbindlich, wenn sie von Bouwimpex schriftlich bestätigt wurden.
3.2 Bei Verträgen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot und/oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung von Bouwimpex als richtige und vollständige Wiedergabe des Vertragsinhalts, sofern der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich Beanstandungen erhebt und den Gegenbeweis erbringt.
3.3 Bouwimpex schließt jeden Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass der Kunde über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt, um den Vertrag vollständig zu erfüllen. Bouwimpex ist berechtigt, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragsausführung vor Erbringung ihrer Leistung vom Kunden Sicherheiten dafür zu verlangen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
3.4 Bouwimpex ist berechtigt, sofern Bouwimpex dies für erforderlich hält, zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihr erteilten Aufträge nach Rücksprache mit dem Kunden Dritte mit der Ausführung des Vertrags zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden entsprechend den erteilten Preisangaben in Rechnung gestellt.
3.5 Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Maßangaben, Konstruktionen, Arbeitsverfahren, Montagevorschriften, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen sind Bestandteil des Vertrags, soweit im Vertrag darauf verwiesen wird.
IV. Lieferfristen / Ausführungszeitraum
4.1 Eine von Bouwimpex angegebene oder bekannt gegebene Lieferfrist oder ein Ausführungszeitraum ist lediglich als Richtwert zu verstehen und stellt keine verbindliche Ausschlussfrist dar. Bei Überschreitung der angegebenen Frist ist der Kunde weder berechtigt, von Bouwimpex irgendeinen (Schadens-)Ersatz zu verlangen, noch berechtigt, die Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zu verweigern oder auszusetzen oder den Vertrag zu beenden oder aufzulösen.
4.2 Die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum beginnt nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch (i) nicht vor dem Tag, an dem der Kunde eine schriftliche Bestätigung von Bouwimpex über das Zustandekommen des Vertrags erhalten hat, (ii) nicht bevor über sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten Einigkeit erzielt wurde, (iii) nicht bevor Bouwimpex sämtliche erforderlichen Angaben, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. vorliegen, (iv) nicht bevor die vereinbarte (Teil-)Zahlung eingegangen ist und (v) nicht bevor die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Vertrags erfüllt sind, jeweils unter Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.3 Treten andere Umstände ein als diejenigen, die Bouwimpex bei der Festlegung der Lieferfrist oder des Ausführungszeitraums bekannt waren, kann Bouwimpex die Lieferfrist oder den Ausführungszeitraum um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um den Vertrag unter diesen veränderten Umständen dennoch auszuführen.
4.4 Der Kunde stellt Bouwimpex von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Überschreitung einer von Bouwimpex angegebenen Lieferfrist oder eines Ausführungszeitraums ergeben.
4.5 Werden zusätzliche Arbeiten ausgeführt, verlängert sich die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um die Zeit, die erforderlich ist, um die dafür benötigten Produkte liefern zu lassen oder zu liefern und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Können die zusätzlichen Arbeiten nicht in die Planung von Bouwimpex aufgenommen werden, werden sie ausgeführt, sobald die Planung von Bouwimpex dies zulässt.
4.6 Werden Verpflichtungen durch Bouwimpex ausgesetzt, verlängert sich die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um die Dauer der Aussetzung.
4.7 Liegt höhere Gewalt gemäß Artikel XIV dieser Bedingungen vor oder bestehen nicht zumutbare Arbeitsbedingungen, verlängert sich die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um die dadurch entstandene Verzögerung sowie um die Zeit, die Bouwimpex benötigt, um das Werk in ihre Planung aufzunehmen. Unter nicht zumutbaren Arbeitsbedingungen sind sämtliche Umstände zu verstehen, einschließlich ungünstiger Witterungsbedingungen (wie Niederschlags-, Wind- oder Temperaturverhältnisse), die nach ausschließlicher Beurteilung durch Bouwimpex entweder eine unsichere Arbeitssituation verursachen oder die ungestörte Ausführung des Werks verhindern oder nachteilig beeinflussen (können).
4.8 Außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens Bouwimpex kann der Kunde bei einer Überschreitung der Lieferfrist oder des Ausführungszeitraums von bis zu 30 Tagen selbst nach Inverzugsetzung keinen Anspruch auf (Schadens-)Ersatz und/oder Auflösung des Vertrags geltend machen. Wird die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um mehr als 30 Tage überschritten, muss der Kunde Bouwimpex nach Ablauf dieser Frist zunächst schriftlich in Verzug setzen und Bouwimpex dabei eine angemessene Frist zur Erfüllung einräumen. Bouwimpex kann dem Kunden dabei einseitig Faktoren mitteilen, die bestimmen, was für Bouwimpex eine angemessene Frist bedeutet (z. B. freie Kapazitäten in der Planung oder die Verfügbarkeit von Produkten).
V. Lieferung von Waren und Gefahrübergang
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk/Lager (EXW Ex Works gemäß der jeweils neuesten Fassung der INCOTERMS) am jeweiligen Betriebsstandort von Bouwimpex. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr der Beschädigung und/oder des Verlusts der Produkte auf den Kunden über.
5.2 Hat der Kunde das Transportmittel bereitzustellen, ist er verpflichtet, die Waren zu dem von Bouwimpex im Voraus mitgeteilten Zeitpunkt entgegenzunehmen. Hat Bouwimpex das Transportmittel bereitzustellen, wird Bouwimpex den Kunden rechtzeitig über das Abfahrtsdatum und/oder den voraussichtlichen Ankunftszeitpunkt sowie den Bestimmungsort des Transportmittels informieren.
5.3 Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach deren Ankunft am vom Kunden angegebenen Bestimmungsort entgegenzunehmen. Nimmt der Kunde die Produkte nicht am vereinbarten Datum entgegen, befindet sich der Kunde im Verzug und Bouwimpex kann:
den Vertrag auflösen;
die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden versenden;
die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern (dies entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahmeverpflichtung);
nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde seiner Verpflichtung zur Entgegennahme der Produkte nicht nachgekommen ist, die Produkte (freihändig) verkaufen.
Sämtliche aus den vorstehenden Umständen resultierenden Kosten, darunter unter anderem Lagerkosten und ein etwaiger Mindererlös, gehen zulasten des Kunden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der sonstigen Bouwimpex zustehenden Rechte.
5.4 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.3 ist Bouwimpex berechtigt, die Waren am vereinbarten Lieferort zu entladen und an einem dafür geeigneten Ort zurückzulassen, wenn dort niemand im Namen des Kunden anwesend ist.
5.5 Bouwimpex ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Teillieferungen können von Bouwimpex dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.6 Bezieht sich der Vertrag ausschließlich auf den Kauf und Verkauf eines Produkts an den Kunden, ist der Kunde vollständig für eine ordnungsgemäße Montage und sachgemäße Verwendung des Produkts verantwortlich. Entstehen beim Auspacken und/oder Bewegen und/oder Montieren des Produkts Beschädigungen oder treten dabei Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Produkts auf, ist Bouwimpex hierfür in keinem Fall verantwortlich.
5.7 Versendet Bouwimpex Produkte an den Kunden, werden diese unter Berücksichtigung ihrer Art, ihres Materials und ihrer Herstellungsweise ordnungsgemäß verpackt, um Beschädigungen zu vermeiden. Der Kunde ist verpflichtet, beim Auspacken der Produkte sorgfältig vorzugehen. Es wird davon ausgegangen, dass das Produkt von Bouwimpex ordnungsgemäß geliefert wurde und etwaige Beschädigungen des Produkts auf die Art des Auspackens und/oder Bewegens des Produkts durch den Kunden oder in dessen Auftrag zurückzuführen sind, sofern der Kunde nicht den Gegenbeweis erbringt.
VI. Umfang und Ausführung des Werks
6.1 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Genehmigungen, Befreiungen usw., die für die Ausführung des Werks erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind folgende Kosten nicht im Preis des Werks enthalten:
die Kosten für die Abfuhr von Materialien, Baustoffen und/oder Abfällen;
die Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Werks befinden.
6.3 Der Kunde stellt sicher, dass Bouwimpex ihre Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann, dass der Ausführungsort des Werks gut und sicher erreichbar sowie zugänglich ist und dass Bouwimpex bei der Ausführung des Werks die erforderlichen Versorgungseinrichtungen, einschließlich Gas, Wasser und Strom, zur Verfügung stehen.
6.4 Der Kunde haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, Diebstahl oder der Beschädigung von Gegenständen von Bouwimpex, die sich auf der Baustelle befinden, und hat sich gegen diese Risiken angemessen zu versichern.
6.5 Bezieht sich der Vertrag auf Montagearbeiten, die durch Bouwimpex oder in deren Auftrag in oder an einem Boden ausgeführt werden, ist der Kunde verpflichtet, Bouwimpex vor Beginn dieser Arbeiten schriftlich über das etwaige Vorhandensein von Kabeln und/oder Leitungen und/oder sonstigen relevanten Gegenständen zu informieren. Der Kunde ist selbst verpflichtet, Bouwimpex unaufgefordert sämtliche ihm hierzu bekannten Informationen zur Verfügung zu stellen oder Fragen von Bouwimpex beantworten zu lassen.
6.6 Bouwimpex haftet nicht für Schäden an Kabeln, Leitungen oder sonstigen Gegenständen im Erdreich, unter dem Boden, an oder in den Wänden und/oder an oder in der Decke und ebenso wenig für mögliche Folgen solcher Schäden für den Kunden und Dritte, es sei denn, Bouwimpex hat vorsätzlich gehandelt.
VII. Mehr- und Minderarbeiten
7.1 Mehr- oder Minderarbeiten liegen jedenfalls dann vor, wenn:
eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Leistungsbeschreibung erfolgt;
die vom Kunden an Bouwimpex übermittelten Informationen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen;
die Abweichung von den geschätzten Mengen mehr als 10 % beträgt.
7.2 Übersteigt die Summe der Minderarbeiten die Summe der Mehrarbeiten, ist Bouwimpex berechtigt, dem Kunden bei der Schlussabrechnung 10 % der Differenz in Rechnung zu stellen.
7.3 Wird Bouwimpex während der Ausführung des Vertrags durch den Kunden oder in dessen Auftrag eine Änderung mitgeteilt oder werden Bouwimpex während der Vertragsausführung zusätzliche Arbeiten in Auftrag gegeben, bei denen von Bouwimpex vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, diese zunächst schriftlich festzuhalten, gilt die Rechnung von Bouwimpex als richtige und vollständige Wiedergabe dieser Änderung und/oder dieser zusätzlichen Arbeiten, sofern der Kunde nicht den Gegenbeweis erbringt.
7.4 Mehrarbeiten werden auf Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeiten gelten. Der Kunde ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeiten auf erste Aufforderung von Bouwimpex zu bezahlen.
VIII. Abnahme des Werks
8.1 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, gilt das Werk als abgenommen und vom Kunden akzeptiert, wenn:
der Kunde das Werk mündlich oder schriftlich genehmigt hat;
das Werk vom Kunden in Gebrauch genommen wurde oder der Kunde das Werk nutzt. Nimmt der Kunde einen Teil des Werks in Gebrauch, gilt dieser Teil als abgenommen;
Bouwimpex dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob das Werk genehmigt wird oder nicht;
der Kunde das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile nicht genehmigt, die innerhalb von 30 Tagen behoben beziehungsweise nachgeliefert werden können und die Ingebrauchnahme des Werks nicht verhindern;
der Kunde die Rechnung von Bouwimpex bezahlt.
8.2 Genehmigt der Kunde das Werk nicht, ist er verpflichtet, Bouwimpex dies unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist von fünf Werktagen schriftlich mitzuteilen und Bouwimpex die Gelegenheit zu geben, das Werk erneut zur Abnahme bereitzustellen. Bei der Festlegung einer angemessenen Frist ist Bouwimpex berechtigt anzugeben, was für Bouwimpex eine angemessene Frist darstellt (unter anderem aufgrund anderer Projekte oder der Verfügbarkeit von Personal oder Produkten).
8.3 Der Kunde stellt Bouwimpex von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an noch nicht von Bouwimpex abgenommenen Teilen des Werks frei, die durch die Nutzung bereits abgenommener Teile des Werks verursacht werden.
IX. Garantie und Vertragsmäßigkeit
9.1 Bouwimpex gewährleistet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung beziehungsweise Abnahme die ordnungsgemäße Ausführung des Werks.
9.2 Erweist sich das Werk als mangelhaft, wird Bouwimpex das Werk nachträglich ordnungsgemäß ausführen oder dem Kunden einen anteiligen Betrag der Rechnung gutschreiben. Der Kunde muss Bouwimpex in jedem Fall die Gelegenheit geben, einen etwaigen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.
9.3 Der Kunde kann sich ausschließlich dann auf die Garantie berufen, wenn er sämtliche Verpflichtungen gegenüber Bouwimpex erfüllt hat.
9.4 Der Kunde kann sich nicht auf eine vereinbarte Garantie berufen oder (Schadens-)Ersatz beziehungsweise die Beseitigung von Mängeln verlangen, wenn Folgendes vorliegt:
üblicher Verschleiß;
unsachgemäße Verwendung;
unterlassene, fehlerhafte oder unzureichende Wartung;
Installation, Montage, Änderung, Veränderung oder Reparatur des Werks durch den Kunden oder in dessen Auftrag;
Mängel oder Ungeeignetheit von Gegenständen, die vom Kunden stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
Mängel oder Ungeeignetheit von Materialien oder Hilfsmitteln, die der Kunde verwendet;
eine Verwendung der von Bouwimpex gelieferten Produkte und/oder eingebauten Materialien, die von der Verwendung abweicht, die Bouwimpex beim Abschluss des Vertrags und/oder bei der Ausführung des Werks mitgeteilt wurde.
9.5 Bouwimpex gewährt keine Garantie auf:
gelieferte Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
die Prüfung und Reparatur von Gegenständen des Kunden;
Gegenstände, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
9.6 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden aufgrund einer Vertragsverletzung, Vertragswidrigkeit oder aufgrund einer sonstigen Rechtsgrundlage.
9.7 Der Kunde kann sich nicht auf eine vereinbarte Garantie berufen, wenn er Bouwimpex den Mangel nicht innerhalb von fünf Tagen, nachdem er ihn entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gemeldet hat.
X. Preise und Preisänderungen
10.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise von Bouwimpex:
auf Grundlage einer Lieferung ab Betrieb, Lager oder sonstigem Lagerort;
zuzüglich Mehrwertsteuer, Einfuhrzöllen und sonstigen Steuern, Abgaben und Gebühren;
ohne Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport und Versicherung;
in Euro.
10.2 Bouwimpex ist berechtigt, nach Abschluss des Vertrags den Preis anzupassen oder den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die dies rechtfertigen. Zu diesen Umständen gehören unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Erhöhungen der Materialpreise, Personal- und Produktionskosten, Einfuhrzölle, Steuern sowie Wechselkursänderungen.
10.3 Nach Mitteilung einer Preisanpassung gemäß Artikel 10.2 ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Anpassung des vereinbarten Preises durch Bouwimpex innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Auflösung durch den Kunden muss innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich erfolgen. Hat der Kunde den Vertrag nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich aufgelöst, wird davon ausgegangen, dass die Parteien über die von Bouwimpex mitgeteilte Preiserhöhung Einigkeit erzielt haben.
10.4 Bouwimpex ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen. Bouwimpex ist berechtigt, mit der Produktion eines Produkts oder der Ausführung des Werks nicht zu beginnen, solange der Kunde dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
10.5 Der Kunde muss seine vollständigen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt haben, bevor Bouwimpex zur Lieferung und/oder Montage verpflichtet ist.
XI. Zahlung
11.1 Die Zahlung erfolgt auf ein von Bouwimpex zu benennendes Bankkonto.
11.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung auf folgende Weise:
a. bei einem Werkvertrag: gemäß den im Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen;
b. bei einem Kaufvertrag: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum;
c. in allen übrigen Fällen: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
11.3 Die Zahlungsfristen sind verbindliche Ausschlussfristen. Die Zahlung durch den Kunden hat ohne Abzug eines Rabatts oder Aufrechnung zu erfolgen. Hat der Kunde mit Bouwimpex schriftlich einen Zahlungsrabatt vereinbart, entfällt dieser, wenn die Zahlungen des Kunden nicht innerhalb der festgelegten Frist bei Bouwimpex eingegangen sind.
11.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät er von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet in diesem Fall unverzüglich die gesetzlichen Handelszinsen nach niederländischem Recht. Darüber hinaus trägt der Kunde sämtliche entstehenden außergerichtlichen Kosten (z. B. Kosten für die Einschaltung Dritter und interne Kosten). Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des vom Kunden geschuldeten Betrags.
11.5 Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Bouwimpex aufgrund von Beanstandungen des Kunden oder aus anderen Gründen berechtigen den Kunden nicht, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.
11.6 Bouwimpex ist jederzeit berechtigt, sämtliche Beträge, die Bouwimpex dem Kunden schuldet, mit den Beträgen aufzurechnen, die der Kunde Bouwimpex oder einem mit Bouwimpex verbundenen Unternehmen schuldet, unabhängig davon, ob diese bereits fällig sind oder einer Bedingung oder Befristung unterliegen. Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen.
11.7 Sobald sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug befindet, werden sämtliche übrigen Forderungen von Bouwimpex gegenüber dem Kunden sofort fällig. Auch hinsichtlich dieser Forderungen tritt der Verzug ohne Mahnung unverzüglich ein. Bouwimpex ist in diesem Fall unter anderem berechtigt, die (weitere) Ausführung des Vertrags oder etwaige Nachbesserungsarbeiten auszusetzen. Der Kunde kann dann weder einen Garantieanspruch noch einen Anspruch auf Nachbesserung oder sonstige Ansprüche geltend machen.
11.8 Unabhängig davon, ob Bouwimpex den Vertrag vollständig ausgeführt hat, werden sämtliche Beträge, die der Kunde Bouwimpex aufgrund des Vertrags schuldet oder künftig schulden wird, sofort fällig, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
XII. Rügepflicht / Beanstandungen
12.1 Bei einem Vertrag über den Kauf und Verkauf von Produkten ist der Kunde verpflichtet, die Produkte unmittelbar bei Lieferung am Bestimmungsort oder, falls dies früher erfolgt, nach Entgegennahme durch ihn selbst oder durch einen in seinem Auftrag handelnden Dritten sorgfältig auf Mängel zu überprüfen.
12.2 Der Kunde kann sich in keinem Fall mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von sieben Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich bei Bouwimpex unter genauer Angabe von Art und Grund der Beanstandung gerügt hat. Geringfügige Abweichungen, unter anderem hinsichtlich Qualität, Zusammensetzung, Eigenschaften, Farbe und dergleichen, die aus technischer Sicht unvermeidbar sind oder nach allgemeiner Übung akzeptiert werden, können niemals einen Grund für Beanstandungen darstellen.
12.3 Der Kunde kann sich nicht mehr auf einen Mangel berufen, wenn:
a. die Produkte durch den Kunden oder in dessen Auftrag unsachgemäß oder entgegen den von Bouwimpex oder in deren Auftrag erteilten Anweisungen transportiert, behandelt, verwendet, bearbeitet oder gelagert wurden;
b. die Produkte durch den Kunden oder in dessen Auftrag verarbeitet wurden;
c. der Kunde eine ihm aus dem Vertrag gegenüber Bouwimpex obliegende Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt.
12.4 Der Kunde muss Beanstandungen bezüglich der Rechnung bei sonstigem Rechtsverlust innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei Bouwimpex einreichen. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Kunde spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eine Beanstandung erhoben haben. Hat Bouwimpex innerhalb dieser Frist keine Beanstandung erhalten, gelten die Rechnung und das ihr zugrunde liegende Werk als ordnungsgemäß.
12.5 Rücksendungen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn Bouwimpex zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
12.6 Durch die Einreichung einer Beanstandung wird die Zahlungsverpflichtung des Kunden hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte nicht ausgesetzt.
XIII. Haftung
13.1 Bouwimpex haftet ausschließlich für Schäden des Kunden, die eine unmittelbare Folge einer Bouwimpex zurechenbaren Nichterfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung sind.
13.2 Die Haftung von Bouwimpex ist in jedem Fall auf den Ersatz der unmittelbaren Schäden des Kunden beschränkt, die eine direkte Folge einer (zusammenhängenden Reihe von) Bouwimpex zurechenbaren Pflichtverletzung(en) bei der Ausführung des Vertrags sind. Diese Haftung für unmittelbare Schäden ist auf den Betrag beschränkt, den der Haftpflichtversicherer von Bouwimpex im betreffenden Fall auszahlt, zuzüglich eines etwaigen Selbstbehalts, den Bouwimpex aufgrund der abgeschlossenen Versicherung zu tragen hat.
13.3 Leistet der Haftpflichtversicherer von Bouwimpex keine Zahlung oder besteht keine Haftpflichtversicherung mehr, ist die Haftung von Bouwimpex auf einen Betrag von höchstens 50 % des für das Werk, in dessen Rahmen das schadensverursachende Ereignis eingetreten ist, vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt, jedoch auf maximal 10.000,00 €, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Bouwimpex vorsätzlich oder bewusst leichtfertig gehandelt hat.
13.4 Bouwimpex haftet, außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit, niemals für einen Mangel, der auf einen Mangel an einem von einem Dritten an Bouwimpex gelieferten Produkt oder an einem von einem Dritten an Bouwimpex gelieferten Fertigprodukt (oder Halbfabrikat) zurückzuführen ist.
13.5 Waren Dritter (die nicht von Bouwimpex selbst hergestellt wurden) werden gemäß den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers geliefert. Bouwimpex wird dem Kunden diese Garantiebestimmungen auf erste Aufforderung zur Verfügung stellen.
13.6 Bouwimpex haftet in keiner Weise für direkte oder indirekte Schäden, wie unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Betriebs-, Folge- oder Stillstandsschäden, entgangene Einnahmen und Gewinne, den Verlust von Kunden, Umweltschäden sowie Schäden am Ruf und/oder Geschäftswert (Goodwill), die dem Kunden entstehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Bouwimpex vorsätzlich oder bewusst leichtfertig gehandelt hat.
13.7 Mitteilungen durch Bouwimpex oder in deren Namen über die Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Produkte oder über die von Bouwimpex zugesagte Leistung sind für Bouwimpex nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich in Form einer Garantie erfolgt sind.
13.8 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der an Bouwimpex übermittelten Zeichnungen und Angaben. Von Bouwimpex zur Verfügung gestellte Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Schemata, Beratungen, Entwürfe und sonstige Informationen sind für Bouwimpex nicht verbindlich und dienen ausschließlich dazu, eine allgemeine Vorstellung dessen zu vermitteln, was Bouwimpex liefern kann.
13.9 Bouwimpex haftet nicht, wenn das Werk oder die Produkte infolge eines Unfalls, einer falschen oder unsachgemäßen Verwendung, eines Missbrauchs oder einer fehlerhaften Anwendung beschädigt wurden oder wenn die Schäden auf vom Kunden selbst vorgenommene Änderungen an oder Reparaturen von Produkten oder auf unterlassene oder unsachgemäße Wartung zurückzuführen sind.
13.10 Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde die Produkte bei Entgegennahme oder Verarbeitung nicht auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft hat, gehen zulasten des Kunden.
13.11 Jeder Schadensersatzanspruch gegen Bouwimpex, mit Ausnahme der von Bouwimpex anerkannten Ansprüche, muss innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs schriftlich bei Bouwimpex angemeldet werden, andernfalls verfällt der Anspruch.
13.12 Die Arbeitnehmer von Bouwimpex oder von Bouwimpex zur Ausführung des Vertrags eingeschaltete Hilfspersonen können sich gegenüber dem Kunden auf sämtliche aus dem Vertrag ableitbaren Einwendungen und Verteidigungsmittel berufen, als wären sie selbst Vertragspartei.
13.13 Der Kunde stellt Bouwimpex von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die auf einen Mangel an einem Produkt zurückzuführen sind, das der Kunde an einen Dritten geliefert hat und das (auch) aus Produkten von Bouwimpex bestand. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die Bouwimpex in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der (vollständigen) Kosten der Rechtsverteidigung.
13.14 Die Haftung von Bouwimpex wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines Vertrags entsteht in jedem Fall erst dann, wenn der Kunde Bouwimpex unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt und dabei eine angemessene Frist zur Behebung der behaupteten Pflichtverletzung einräumt und Bouwimpex auch nach Ablauf dieser Frist ihren Verpflichtungen weiterhin in zurechenbarer Weise nicht nachkommt.
Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung der Pflichtverletzung enthalten, damit Bouwimpex angemessen reagieren kann.
Voraussetzung für die Entstehung jeglichen Anspruchs auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden ist stets, dass der Kunde Bouwimpex den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Entstehung schriftlich meldet. Es wird außerdem auf die diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel XII verwiesen.
XIV. Höhere Gewalt
14.1 Bouwimpex ist berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen, ohne in Verzug zu geraten, wenn Bouwimpex als unmittelbare oder mittelbare Folge einer oder mehrerer der in Artikel 14.2 genannten Ursachen vernünftigerweise nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, unabhängig davon, ob diese Ursachen bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.
14.2 Höhere Gewalt aufseiten von Bouwimpex liegt vor, wenn Bouwimpex nach Abschluss des Vertrags aufgrund folgender Umstände daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag oder die Vorbereitung ihrer Erfüllung wahrzunehmen:
Krieg (oder Kriegsgefahr), Aufruhr, Terroranschläge, Unruhen, Streiks, Betriebsbesetzungen, Aussperrungen, Pandemien, Brände, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmungen, staatliche Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, extreme Witterungsbedingungen, Störungen bei der Zufuhr oder Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, Störungen bei der Lieferung von Energie und Betriebsbedarf, Nichterfüllung durch einen Lieferanten, von dem Bouwimpex ihre Waren bezieht, Defekte an Maschinen und Anlagen, Defekte an Transportmitteln, Transporthindernisse, Entzug oder Nichtverlängerung erforderlicher Genehmigungen, Zertifikate, Lizenzen und dergleichen sowie sämtliche sonstigen Ursachen, die außerhalb des Verschuldens oder Risikobereichs von Bouwimpex entstanden sind.
14.3 Bouwimpex ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate angedauert hat. Der Kunde und Bouwimpex können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung beenden, jedoch ausschließlich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen.
14.4 Liegt höhere Gewalt vor und ist oder wird die Erfüllung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung zu beenden.
14.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihnen infolge der Aussetzung oder Beendigung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder noch entstehen werden.
XV. Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Kunden
15.1 Kommt der Kunde einer seiner Verpflichtungen in irgendeiner Weise nicht nach, insbesondere seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen, oder sind eine oder mehrere (Liefer-)Fristen verstrichen, ohne dass der Kunde das Werk angefordert hat, sowie im Falle der Insolvenz, eines gerichtlichen Zahlungsaufschubs, der Betriebseinstellung, Liquidation, Stellung unter Betreuung oder Auflösung des Kunden, ist Bouwimpex unbeschadet ihres Rechts, Erfüllung zu verlangen, jederzeit berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung:
a. ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auszusetzen;
b. die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden an einen anderen Ort zu transportieren und dort zu lagern oder weiterhin im eigenen Betrieb einzulagern;
c. sämtliche weiteren Lieferungen, unabhängig davon, aus welchem Vertrag sie resultieren, auszusetzen;
d. sämtliche laufenden Verträge durch schriftliche Mitteilung an den Kunden einseitig vollständig oder teilweise für aufgelöst zu erklären und die gelieferten Waren zurückzunehmen, ohne gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig zu werden;
e. vom Kunden vollständigen Ersatz von Zinsen, Schäden und Kosten zu verlangen.
15.2 Befindet sich der Kunde im Verzug, werden sämtliche Forderungen von Bouwimpex gegenüber dem Kunden sofort fällig.
XVI. Eigentumsvorbehalt
16.1 Bouwimpex behält sich das Eigentum an sämtlichen Produkten vor, bis der Kaufpreis für alle diese Produkte vollständig bezahlt wurde. Führt Bouwimpex im Rahmen des Vertrags Arbeiten zugunsten des Kunden aus, die vom Kunden zu vergüten sind, bleibt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Kunde auch diese Forderungen von Bouwimpex vollständig beglichen hat. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die Bouwimpex gegenüber dem Kunden aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Kunden gegenüber Bouwimpex entstehen könnten.
16.2 Solange das Eigentum an den Produkten bei Bouwimpex liegt und nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf der Kunde die Produkte weder verpfänden noch Dritten andere Rechte daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels.
16.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Bouwimpex aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und Bouwimpex die entsprechenden Versicherungspolicen auf erste Aufforderung zur Einsicht vorzulegen.
Sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber den Versicherern der Produkte aus diesen Versicherungen sind, sobald Bouwimpex dies verlangt, vom Kunden gemäß Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) an Bouwimpex zu verpfänden, um die Forderungen von Bouwimpex gegenüber dem Kunden zusätzlich abzusichern.
16.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Bouwimpex nicht nach oder hat Bouwimpex berechtigten Grund zu der Befürchtung, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Bouwimpex berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Kunde ermächtigt Bouwimpex, den Ort zu betreten, an dem sich die Produkte befinden.
Nach der Rücknahme erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Marktwerts, der keinesfalls höher sein darf als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der durch die Rücknahme entstandenen Kosten.
16.5 Dem Kunden ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Bei einem Verkauf auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels zu vereinbaren.
16.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Forderungen, die er durch den Weiterverkauf von Produkten gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, an Bouwimpex zu verpfänden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ermächtigt er Bouwimpex unwiderruflich, die Verpfändung in seinem Namen vorzunehmen.
XVII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums
17.1 Sämtliche geistigen und gewerblichen Schutzrechte an von Bouwimpex zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modellen, Software und dergleichen stehen Bouwimpex oder den jeweiligen berechtigten Dritten zu und gehen durch den Vertrag nicht auf den Kunden über, auch dann nicht, wenn das Werk speziell für den Kunden entworfen, entwickelt oder zusammengestellt wurde.
Die Lieferung eines Produkts kann nicht als ausdrückliche oder stillschweigende Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe des geistigen oder gewerblichen Eigentums an Dritte angesehen werden, es sei denn, Bouwimpex hat hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
17.2 Bouwimpex erklärt, dass durch das Werk nach ihrem Kenntnisstand keine in den Niederlanden geltenden Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzt werden. Bouwimpex kann und wird den Kunden jedoch nicht von etwaigen Ansprüchen wegen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter freistellen.
17.3 Der Kunde gewährleistet, dass er keine Rechte des geistigen Eigentums von Bouwimpex oder deren Zulieferern in Bezug auf das Werk verletzt und Dritten eine solche Verletzung weder gestattet noch ermöglicht, beispielsweise durch Kopieren oder Nachahmen des Werks.
XVIII. Verjährung
18.1 Forderungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach ihrer Entstehung.
XIX. Kündigung oder Stornierung des Vertrags
19.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, Bouwimpex stimmt dem schriftlich zu. Bei Zustimmung von Bouwimpex (oder wenn entschieden werden sollte, dass der Kunde zur Kündigung berechtigt war) schuldet der Kunde Bouwimpex eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die sich für Bouwimpex aus der Beendigung ergeben.
Die vom Kunden geschuldete Entschädigung beträgt 20 % des vereinbarten Preises, solange die Produkte noch nicht hergestellt wurden, und 100 % des vereinbarten Preises, wenn die Produkte hergestellt wurden.
XX. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
20.1 Auf sämtliche Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
20.2 Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980) findet auf den Vertrag keine Anwendung.
20.3 Jede Streitigkeit, die sich aus dem Vertrag ergibt, unterliegt ausschließlich der Entscheidung des zuständigen niederländischen Gerichts. In erster Instanz ist dies das zuständige Gericht der Rechtbank Gelderland, Standort Arnhem.
Bouwimpex ist berechtigt, hiervon abzuweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen anzuwenden, indem Bouwimpex den Kunden vor dem zuständigen Gericht des Ortes verklagt, an dem der Kunde seinen Sitz oder seine Geschäftsstelle hat.
20.4 Die Auslegung gemäß der niederländischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich.
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 16. April 2026 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Gelderland unter der Aktennummer 9/2026 hinterlegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen | 2026
Bouwimpex B.V.
Mercuriusweg 15A
3771 NC Barneveld
NIEDERLANDE